Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot auf belebten öffentlichen Plätzen
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(Landkreis) Die Kreisverwaltung hat heute eine Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot an Silvester gemäß Corona-Verordnung veröffentlicht.

Nachfolgend die Verfügung im Original:

Verbot von Feuerwerken;

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 7b Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)

Mit Allgemeinverfügung vom 23.12.2021 hat der Landkreis das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf folgenden belebten öffentlich zugänglichen Flächen in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 00:00 Uhr, bis zum Ablauf des 1. Januar 2022, 24:00 Uhr, untersagt:

Stadt Rinteln:

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a) Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln) zwischen Biergarten und Freibad,
b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße,

Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.

Stadt Stadthagen:

Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen

Samtgemeinde Rodenberg:

a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle,
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau. (pr)

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