(Wendthagen-Ehlen) Ein unschönes Erlebnis hat am Mittwoch um 16.30 Uhr eine der Polizei namentlich bekannte Spaziergängerin auf dem Brandshofer Weg rechts unterhalb der dortigen Kleintierpraxis Welge erlebt.
Erst hörte sie eine laute männliche Stimme, die einen offensichtlich wildernden Hund vergeblich zu sich rief, dann die klagenden Rufe einer Ricke, die um das Leben ihres Kitzes fürchtete und letztlich sah sie das vom nicht angeleinten Hund gebissene und stark blutende Rehkitz. Der für das Rehkitz und dessen Mutter folgenschwere Vorfall ereignete sich einem Bericht zufolge im Waldgebiet zum Fürstenbrunnen und dem dortigen Wildgehege.

Obwohl vom herbeigerufenen Revierförster eine sofortige Nachsuche mit seinem Jagdhund erfolgte, blieb diese ebenso erfolglos wie die nochmalige Nachsuche des zuständigen Jagdpächters Michael Koller. Das bzw. die verletzten Rehe haben in ihrer Not wohl den nahen Bachlauf des Wendthäger Mühlenbaches überquert und dadurch keine weiteren Spuren hinterlassen. Die Zeugin und Jagdpächter Koller informierten die Polizei in Stadthagen, die nun den Vorfall strafrechtlich aufgrund der Wilderei des Hundes in der gesetzlichen Anleinpflicht vom 1.4. bis 15.7. verfolgt und den derzeit noch unbekannten verantwortlichen Hundeführer bzw. –halter ermitteln wird.

Polizei sucht Zeugen des Vorfalls
Die Polizei bittet daher Zeugen, die den beschriebenen Vorfall im Bereich der Schutzhütte Brandshof und im angrenzenden Waldgebiet nahe des Fürstenbrunnes ebenfalls mit erlebt haben, sich bei der Polizei Stadthagen unter der Rufnummer 05721 98220 zu melden. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der Halter des nicht angeleinten Hundes gesehen und erkannt worden ist. Natürlich kann sich der Hundehalter auch selbst bei der Polizei melden. Dies könnte sich strafmildernd auswirken.

Wie schon auf der diesjährigen Sitzung der Jagdgenossenschaft Wendthagen-Ehlen erwähnt, ist das Nichteinhalten der Anleinpflicht für Hunde in der sogenannten Brut- und Setzzeit eine Ordnungswidrigkeit. Stöbert der Hund dem Wild nach, hetzt oder reißt er die Tiere, ist es im Wiederholungsfall sogar eine Straftat der Wilderei nach § 292 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ausnahmen von der Anleinpflicht gibt es nicht, obwohl es viele Hundehalter für ihre Hunde anders behaupten.
So erlebte es Pfingsten ein sichtlich verwunderter Radfahrer in der Nähe zum JBF im Bückeberg. Dort ließ eine Frau ihre beiden Hunde ohne Leine im Wald frei umherlaufen. Vom Radfahrer auf die Anleinpflicht angesprochen, erwiderte sie, das ihre Hunde natürlich immer aufs Wort gehorchen würden und ihr das Freilaufen ihrer Hunde vom Förster deswegen erlaubt worden sei. Das stimmte jedoch nicht. Natürlich hat ihr kein Förster, auch nicht der zuständige Revierförster, diese Ausnahmegenehmigung erteilt. Er darf es gar nicht.
(pr/Fotos: Bernd Koller)




